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Gestalt der Stiftung

Eduard Weigl, Geschichtliche Bemerkungen über das Georgianum

Name

Der eigentliche und urkundliche Titel der Anstalt lautet: Collegium Georgianum, kurz Georgianum scil. Collegium. In der Stiftungsurkunde ist immer vom Collegium die Rede. Dort (vgl. Schmid, Geschichte des Georgianums, 1894, S. 11 Nr. 4) heißt es ausdrücklich: Die Stiftung soll geheißen werden Herzog Georigen Collegium. Weil das Georgianum damals das jüngst an der Universität Ingolstadt errichtete Collegium war, führte es ursprünglich auch den Namen Novum Collegium (Neu-Colleg). Das ursprüngliche Siegel trägt deshalb die Umschrift: Sigillum Novi Collegii Principis. Die späteren Siegel führen die Umschrift: Sigillum Collegii Ducalis Georgiani. So noch jetzt. Die Universität bedient sich in ihren Katalogen immer nur der Bezeichnung Collegium Georgianum. In der Verfügung des Kurfürsten von 1785 wird es noch immer als Collegium Georgianum bezeichnet. Der Ausdruck Georgianisches Klerikalseminar taucht erst im 19. Jahrhundert auf, auch die Bezeichnung Georgianisches Priesterhaus. Der Verwaltungsauschuß führt bekanntlich die Unterbezeichnung Verwaltungsausschuß der Universität und des Georgianischen Priesterhauses. Am richtigsten und passendsten sind also die älteren Bezeichnungen: Georgianisches Kolleg (Georgianum, Fürstliches Kolleg, Herzogliches Kolleg).

Stiftung

Das Georgianum ist eine selbständige Stiftung, welche ähnlich wie das Maximilianeum mit der Universität verbunden ist. Vergleiche die weiteren Ausführungen in Denkschrift vom 17. August 1935, Schreiben des Herrn Staatsministers Goldenberger v. 29. Januar 1928, Gutachten des Herrn Professors Eichmann. Dazu ist noch zu bemerken über den gemischten Charakter einer Reihe von Zustiftungen: Das Georgianum ist nicht lediglich Wittelsbachische Stiftung. Zwar hat Georg der Reiche die Anregung zur Stiftung gegeben und die erste Stiftung für 11 Kollegiaten vollzogen. Im Laufe der Zeit aber erfolgten eine Menge Zustiftungen, welche das ursprüngliche Stiftungsgut weit übertrafen. Wenn auch nicht zu bestreiten ist, daß die Herzoglichen 11 Freiplätze nur Theologiestudierenden zu verleihen waren und verliehen wurden, so ist doch bei einer Reihe von Zustiftungen dieser theologische Charakter nicht mehr streng gewahrt worden. Der Präsentierte konnte auch einer anderen Fakultät angehören. So kam es, daß im Georgianum jahrhundertelang neben Theologen auch Juristen und Mediziner unter einem Dache wohnten. Dieser gemischte Charakter dauerte an bis 1785, in welchem Jahre der Kurfürst Karl Theodor eine Entschließung herausgab, derzufolge eine Reihe theologischer Stipendien und Benefizien, welche der Universität stiftungsgemäß zugehörten, mit der Georgianumsstiftung vereinigt wurden und bei dieser Gelegenheit das Georgianum ausschließlich als Kurfürstliches Geistliches Seminarium erklärt wurde, d. h. als ein Seminar mit einer inneren Ordnung und Organisation, die der der tridentinischen Seminare nicht nachstand. Durch die Autorität der Kurfürsten und Wittelsbachischen Herrscher wurde der Anstalt auch äußerlich dieser Charakter zuerkannt. Kirchenrechtlich hatte es naturgemäß niemals diesen eigentlichen klerikalen Charakter, da der Kurfürst Wesen und Form der Stiftung nach der grundsätzlichen Seite niemals änderte oder zu ändern gesonnen war.

Anstellung des Direktors

Schon aus der Stiftungsurkunde des Georgianums erhellt mit aller Deutlichkeit die enge Verbindung mit der Universität. Diese zeigt sich besonders: In der Bestimmung über die Anstellung des Regens, welche der artistischen Fakultät überwiesen ist. Der Regens soll ein Meister (magister oder doctor) oder wenigstens baccalaureus der hl. Schrift sein und den Kollegiaten exercitium in artibus alle Werktage eine Stunde lang geben (Schmid, a.a.O. Nr. 19). Die artistische Fakultät hat bei Untauglichkeit des Regens das Absetzungsrecht (Nr. 20). Der Regens hat dem Rektor und den zwei Dekanen der theologischen und der artistischen Fakultät Rechnung zu stellen (Schmid, S. 26 f. Nr. 38). Die ganze innere Ordnung des Kollegiums ist die der damaligen Bursen (Schmid, S. 18 Nr. 19 Schluß; Nr. 20 Anf.; ebendort S. 23 Nr. 30). Regens und Studenten sollen dem Rektor und dem Dekan der Universität (ist wohl der artistische Fakultätsdekan gemeint) unterworfen sei wie die übrigen Studenten (Schmid, S. 22 Nr. 26 Schluß; besonders Nr. 27). Genannter Anstellungsmodus des Regens blieb bis 1806. Damals wurde die Direktion mit der Professur für Liturgik und Pastoraltheologie vereinigt, um Konflikte zwischen der Direktion des Georgianums und der theologischen Fakultät möglichst zu vermeiden. Seitdem wird der Direktor nicht mehr als Direktor schlechthin berufen, sondern dem zu berufenden Professor wird auch die Direktion übertragen. Der Gehalt ist der des Professors. Dem Seminar wird auf diese Weise – wenigstens in neuerer Zeit – die Honorierung des Direktors erspart.

Anstellung des Subregens

Schon 1563 wird nach den für das Georgianum erlassenen Reformbestimmungen dem Regens erlaubt, einen Subregens zu bestellen (Schmid, a.a.O. S. 109). Nach demselben Statut soll der Regens das Recht der Ernennung haben im Einverständnis mit dem Dekan der philosophischen Fakultät. In der Kurfürstlichen Entschließung vom 29. August 1805 heißt es: „Seine Kurfürstliche Durchlaucht haben beschlossen: daß dem Direktor dieses Institutes die Wahl und Annahme des Subregenten wie bisher ferner belassen, jedoch solches jedes Mal Höchstdenselben angezeigt werden soll.“ Diese Form entspricht durchaus der damaligen Rechtsauffassung. Auch die Pfarrer ernannten bis etwa 1820 selbständig ihre Kapläne und zeigten die Anstellung dem Ordinariate an. Im weiteren Verlaufe ging das Vorschlagsgesuch ad majestatem, so bis zur Ernennung des Subregens Prugger einschließlich. Bei seinem Nachfolger Stadler 1832 stilisierte derselbe Direktor Wiedemann den Vorschlag an den Akademischen Senat. Seit einem Jahrhundert erfolgt die Ernennung des Subregens ähnlich der des Direktors. Der Direktor schlägt nach Einvernahme der Fakultät die Persönlichkeit über den Weg der Universität (des Senats, jetzt des Rektors) beim Ministerium vor. Das Ministerium vollzieht die Ernennung nach Einvernahme der kirchlichen Behörde.

Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung der Stiftung oblag bis 1804 dem Regens unter Oberaufsicht der Universität. Von da ab trat der Verwaltungsauschuß der Universität (vier Professoren der Universität und der Direktor des Georgianums) an die Stelle. Dem Direktor verblieb noch die Führung der Hauswirtschaft und die Rechnungsstellung.


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