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J 251 - 300 (1686 - 1800)

J 251

02.10.1686

Geben in Unnser Resident Statt Eystett den andern Monaths Tag Octobris im Sechzechenhundert Sechs und achtigisten Jahre

Johann Euchar [Schenk von Castell], Bischof von Eichstätt und Reichsfürst, bekundet, dass er an seinen Getreuen Johann Heinrich Inheissler [Inhäusler?], Doktor der Medizin und Professor an der Universität Ingolstadt, anstelle von Rektor und Räten der Universität, als deren Vertreter (Gewalthaber) und Treuhänder (Lehenträger) Inheissler auftritt, drei Viertel des großen Zehnts zu Ober- und Unterhaunstadt [Stadt Ingolstadt] verliehen hat. Der Zehent ist einst mit der Zustimmung des Eichstätter Bischofs Johann Christoph [von Westerstetten] von Johann Fend, ehemals fürstlich bayerischer Rat und Pfleger zu Etting [Stadt Ingolstadt] und Stambhaim [Stammham, Lkr. Eichstätt], käuflich an die Universität Ingolstadt übergegangen. Immer wenn ein Bischof von Eichstätt oder ein Lehensträger stirbt, soll innerhalb der gewöhnlichen Lehenszeit entweder ein neuer Lehensträger aus der Mitte der Gesellschaft (Collegii) gestellt werden, wobei ein großer Handlohn und von je 20 Gulden jeweils ein Gulden als Lehengeld fällig werden, unberücksichtigt die gewöhnliche Schreibgebühr. Sollte hingegen ein Lehensträger nicht mehr in Ingolstadt oder im Land Bayern ansässig oder bedienstet sein, soll gleichwohl ein Neuer Lehensträger aus der Mitte der Gesellschaft gestellt werden, jedoch ist in diesem Fall kein Handlohn zu reichen. Sollten die Lehensempfänger das Lehen veräußern wollen, so dürfen sie dies nicht an eine Kommunität oder Gemeinschaft tun, sondern nur an eine genehmigte Person. Dabei ist betreffend Lehen und Handlohn nach den Gewohnheiten der Eichstätter Kanzlei zu verfahren. Ausgeschlossen von der Belehnung sollen die bischöflichen und hochstiftischen Rechte und Gewohnheiten sein.

S: Johann Euchar Schenk von Castell, Bischof von Eichstätt

A: Johann Euchar Schenk von Castell, Bischof von Eichstätt

E: Rektor und Räte der Universität Ingolstadt

Pergament, an Pergamentpressel angehängtes Siegel in Kapsel

 

J 252

06.07.1729

Geben in Unserer Haubt und Residenzstatt München, denSechsten Monnatstag Julii im Aintausent Sibenhundert Neun und zwainzigisten Jahre

Karl Albrecht, Herzog in Ober- und Niederbayern sowie der Oberpfalz, Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen römischen Reiches Erztruchsess und Kurfürst sowie Landgraf zu Leuchtenberg, bekundet, dass er sich über das in der zur Universität Ingolstadt gehörenden Hofmark Schamhaupten [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] gelegene und noch bestehende Brauhaus (am Gemeuer noch stehenden Preuhauses) und über das dort immer noch ausgeübte Braurecht (würcklich Exercirten Preugerechtigkheit) sowohl bei seiner Hofrats- und Hofkammer-Registratur, als auch bei seiner Landschaft, Information einholen und darüber im Geheimen Rat hat referieren lassen. Der Aussteller erklärt, dass die Hofmark Schamhaupten das Braurecht seit alten Zeiten besitzt, dass aber in den Kriegszeiten um das Jahr 1633 das Brauhaus am oberen Gebäudeteil (an obern Gepäu) ruiniert worden ist und in Ermangelung von Geldmitteln durch die Hochschule Ingolstadt nicht wieder aufgebaut (erhebt) werden konnte. Kurfürst Karl Albrecht erklärt, dass er der Universität Ingolstadt ihr altes Recht des Biersiedens und -brauens, sowie des Bierverkaufs (Piersiedens und Preyen Pier Verschlieses), ihre milde Stiftung (Causae piae) und ihre Privilegien (Privilegia) bestätigt hat, und den Wiederaufbau des Brauhauses zu Schamhaupten bewilligt hat. Der Aussteller erklärt, dass er aus landesfürstlicher Vollmacht und Gewalt zugestanden hat, dass die Universität das Recht des Bierbrauens und des freien Verkaufs in der Hofmark Schamhaupten gebrauchen darf, jedoch dabei nicht nur die gebührende Abgabe bezahlen soll, sondern sich auch an die Landes- und Polizeiordnung halten soll. Der Aussteller erklärt, dass er hiermit allen Hofratspräsidenten, Vicedomen, Rentmeistern, Pflegern, Landrichtern und allen übrigen nachgeordneten Beamten gebietet, die Universität entsprechend dieser Bestätigung zu schützen und dass er diesen Konfirmationsbrief eigenhändig unterschrieben hat.

S: Kurfürstliche Hofkammer

A: Kurfürst Karl Albrecht

E: Universität Ingolstadt

Pergament, an schwarz-weißer Wollkordel angehängtes Siegel in Kapsel

 

J 253

14.12.1736

Geschehen in München den Vierzechenten Monnathstag Decembris Im ain Tausent Sibenhundert Sechs und Dreyssigisten Jahr

Johann Felix Freiherr von Muggenthal auf Steinsdorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt], kurfürstlich-bayerischer Kämmerer, Hofrat und Weltgeistlicher (nunmehro Velt-Geistlichen Stands), bekundet zusammen mit seinem Rechtsbeistand, dem kurfürstlichen Titular-Hofrat und Hofgerichtsadvokat Johann Andreas (Andree) Trost, dass er mit Zustimmung der Universität Ingolstadt und der Hofkammer in München, der die Verwaltung über die Güter und Einkünfte der Universität Ingolstadt auferlegt (beygelegt) ist, sein bisher innegehabtes und nun vom Kurfürsten zur Hofmark erhobenes Dorf Steinsdorf (Stainsdorf) mit allem Zubehör (Ein- und Zuegehörung, Recht und Gerechtigkeiten, sowohl an Grundt und Poden, als gepäuen Stüfftekuchen und Traidt-diensten, Scharwerchgeltern, Zechenten, Gärtten, Veldern, Vsimatern [?], Vun [?], Vaidt, Trib, Tradt, Kürchen-Schuz, Gehilze sambt ihr kleinen Jagtbarkeit mit Dareingebung des verhandtnen Ziegl-Stadls), so wie es schon seine Vorfahren innehatten, verkauft hat. Der Aussteller erklärt, dass es hierüber einen von ihm übergebenen Nachweis (Specification) und eine Güterschätzung (Gueths-Anschlag) mit dem Datum des 13. Oktober [1736] gibt; Es wird erklärt, dass ein Teil der Untertanen der Universität Ingolstadt grund- und stiftbar ist, jedoch sind die von Sebastian Koller genutzten 1 1/2 Tagwerk, die sogenannte Rhall-Wiese, der kurfürstlichen Durchlaucht lehenbar. Es wird erklärt, dass der Käufer das Gericht über das Dorf Steinsdorf vom Aussteller als Mannlehen empfangen hat und daneben das vom Kurfürsten käuflich überlassene Ritterlehen an einen weltlichen Lehenträger der Universität verleihen darf; Für die vereinbarten Geldsummen, die für Naturalleistungen sowie für Hand- und Schwarwerksdienste berechnet wurden, gelten jeweils 30 [Einheiten] für einen Gulden: Eine Summe von 2936 Gulden 17 Kreuzern und 1 Heller (hl) als Scharwerkgelder, einen Gulden jedoch zu 20 gerechnet; Eine Summe von 4974 Gulden 17 Kreuzern und 1 Heller; Als Sonderposten werden für den Handlohn (Laudemia) 150 Gulden berechnet; Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 8060 Gulden 34 Kreuzern und 2 Heller, wobei von dieser Summe wegen der Ritter-Steuer von 5 Gulden, 300 Gulden abgezogen werden, so dass als endgültige Kaufsumme 7760 Rheinische Gulden 34 Kreuzer und 2 Heller übrig bleiben, wobei jeweils ein Gulden 15 Batzen oder 60 Kreuzern entsprechen soll. Der Baron von Muggenthal erklärt, dass ihm von dieser Summe bereits der Betrag von 4000 Gulden bar bezahlt (paar erlegt) worden ist. Vom Rest soll ihm, bis er eine Pfarrei übertragen bekommt, jährlich ein Betrag von 500 Gulden bezahlt, danach jährlich 400 Gulden ausbezahlt werden. Sobald der Aussteller eine Pfarrei übertragen bekommt, soll er zwei Zahlungen zu insgesamt 1000 Gulden auf einmal bekommen, dafür das darauffolgende Jahr nichts. Dabei hat sich die Hofkammer im Namen der Hochschule vorbehalten, dass, sollte einst bei der Scharwerksbelegung innerhalb der Gewährsjahre (evictions-Jahren) eine Verordnung ergehen, die in Form einer Herabsetzung zu Lasten der Universität Ingolstadt gehen würde, dann soll der Schaden an den Gewährleistungsgeldern so gehandhabt werden, wie es bei den vorgenannten beiden Punkten [erstens und zweitens] beschrieben wurde. Drittens ist vereinbart worden, dass falls die Rittersteuern einfach bei unter 5 Gulden festgesetzt werden, dann sollen die Kaufschillinge entsprechend angepasst werden, wobei zwei zu 5 Gulden, jeden Gulden zu 30 [Einheiten] gerechnet, abgezogen werden; Sollte die einfache Steuer von der Universität bei mehr als 5 Gulden festgesetzt werden, so dürfen die Kaufschillinge die über zwei Steuern hinausgehen, ein Gulden zu je 30 [Einheiten] gerechnet, einbehalten werden; Hinsichtlich der 1 1/2 Tagwerk großen Vsimath [Wiese], bittet der Aussteller, möge der kurfürstliche Lehenhof die Erbrechts-Sölden [Hofstätten], auf welchen Sebastian Koller sitzt, der jährlich als Stift 2 Gulden reicht, so lange ersatzweise (pro surrogato) als lehenbares Gut annehmen, bis das Vsimath [Wiese] wieder beschafft ist. Diesbezüglich soll es bei dem angesetzten Kaufschilling bleiben und keine Herabsetzung stattfinden. Viertens erklärt der Verkäufer, dass er den Ziegelstadel und die in Steinsdorf errichtete Behausung, und was er in der Umgebung dort besitzt, als Eingaben hinzufügt. Dabei will sich der Aussteller ein Wohn- und Aufenthaltsrecht in der genannten Behausung vorbehalten, jedoch jederzeit einem Kammerverwalter der Universität Ingolstadt in Funktion eines Richters zu Steinsdorf zur Verrichtung seiner Amtsgeschäfte ein Zimmer bereithalten, und dabei kleine Gebäudeschäden (Pau-Fähl) an der Behausung aus eigenen Mitteln (ex propriis) bezahlen. Fünftens erklärt der Verkäufer, dass er sich vorbehalten hat, und die Hofkammer im Namen der Universität Ingolstadt eingewilligt hat, dass ihm der Ertrag (fructus) von der Steinsdorfer Urkundenausstellung (Briefs-Ausrichtung) zusammen mit dem Naturaleinkommen (Deputat) von der Küchen-Rechnungs-Sonderregelung zu seinen Lebzeiten verbleiben soll, dass dieser Ertrag jedoch dem Kammerverwalter der Universität als Hofmarksrichter zu Steinsdorf von den Untertanen einzubringen und dem Aussteller anzurechnen ist. Sechstens soll dem Verkäufer von der Eichelmast der Schweine (Geäckher), die sonst als Eingabe gilt, der Genuß von 6 Schweinen und die althergebrachte Dechelverstiftung lebenslang verbleiben; Siebtens sollen die Untertanen für dessen Lebzeiten dem Freiherrn zu Steinsdorf, und nach dessen Tod der Universität Ingolstadt, jährlich 30 Klafter Holz abliefern, davon die Hälfte hartes Holz (die helffte in hartten); Für diesen Weiterverkauf (hinweck-kouff) an die Universität Ingolstadt hat die kurfürstliche Hofkammer im Namen der Hochschule versprochen, dem Aussteller einmalig (semel pro semper) 150 Gulden zu bezahlen. Achtens wird erklärt, dass hinsichtlich der Jagd (Jagtbarkhait) in den zu Steinsdorf gehörenden Wäldern und Bezirken (gezürck) der Aussteller die kleine Jagdbarkeit, die er als Eingabe überlässt, für seine Lebzeiten genießen darf und dass auch die Hoch- und Erbjagd, die die Steinsdorfer Untertanen als Jagd-Scharwerk (Geiaidtscharwerch) leisten, dem Aussteller für dessen Lebzeiten zustehen soll; Der Aussteller erklärt, dass er ermächtigt ist, die Hochjagd zu verteilen oder zu veräußern (zu verdisponieren oder zu veralienieren), wobei die Hochschule im Falle der Veräußerung ein Vorkaufsrecht (einstandtrecht) besitzt. Neuntens und letztens wird erklärt, dass der Verkäufer die zum Gut Steinsdorf gehörigen Dokumente wie Sitft- und Salbücher, Steuer- und Registerbriefe, Verhörprotokolle, Güter- und Markbeschreibungen, Akten und Schreiben (Scripturn) sowie Urkunden aushändigen (auszulifern) will. Ebenso will er die dazugehörigen Untertanen mit ihrer jeweiligen Pflicht an die Hochschule übergeben; Wie bei einer derartigen Güterübergabe (gueths extradition) ein halber Kaufschilling erhoben wird, so muss belegt werden, dass hinsichtlich der Ritter- und Landsteuern alle landesherrlichen Vorschriften (praestationen) in voller Richtigkeit berücksichtigt worden sind; Der Aussteller versichert, dass das verkaufte Landgut von jedweder Hypothek und rechtlichen Klage frei ist und dass er jeweils die Hälfte an Kaufschillingen und Gewährleistungsgeldern (evictions-gelder) bezahlen will. Der Aussteller erklärt, dass er auf die genannten Güter und Einkünfte verzichtet und dass diese künftig von der Universität Ingolstadt, oder in deren Namen, von der kurfürstlichen Hofkammer genutzt werden sollen.

S: Johann Felix Freiherr von Muggenthal; Johannes Andreas Trost

A: Johann Felix von Muggenthal

E: Universität Ingolstadt

Pergament, 2 an weiß-blauen Wollkordeln angehängte Siegel in Kapseln

 

J 254

07.12.1739/09.12.1739

Vorgenommen worden den 7 et 9 December anno 1739

Franz Reichsfreiherr von Muggenthal, Kämmerer und Hofrat seiner kurfürstlichen Durchlaucht in Bayern, sowie Pfarrer (Pfarrherr) der Hochschule Ingolstadt zu Ruedlshausen [Rudelzhausen, Lkr. Freising], erklärt, dass er einen Kaufvertrag über eine Berechnung und Besitzübertragung (Bereitt- Respective Einantworttung) hat aufsetzen lassen, mit dem er unter Hinzuziehung des kurfürstlichen Rats und Verwalters der Hochschulkammer Augustin Balthasar Haasy, dem Albrecht Pichelmayr, 53 Jahre alter Söldner zu Steinsdorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt], welcher bereits bei dem verstorbenen Vater des Ausstellers Kämmerer und Feldmeister in Landshut und später 27 Jahre lang verpflichteter Jäger in Straubing gewesen ist, und an den im sechsten Jahr in seinen Diensten stehenden 31-jährigen Jäger Johann Prunner seine Hocherbjagd überlassen hat. Es wird erstens festgehalten, dass man [mit der Berechnung bzw. mit dem Umritt] bei der Steinsdorfer Mösmer Wiese angefangen hat, die an einer Seite an einen Wald angrenzt und an einer anderen Seite die Sandersdorfer [Sandersdorf, Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] Jagden abgrenzt; Ferner wird die Grenze der verkauften Jagd beschrieben wie folgt: Von der Mösmer Wiese an ist der begrenzte Bezirk (das March) begrenzt durch einen Fahrweg, der von dort zwischen dem Seeberg und Steinsdorfer Feldern verläuft und genau nach Sandersdorf zuführt und dabei an der Steinsdorfer Steingrube vorbeigeht; Dabei liegt er 100 Schritte vom Seeberg entfernt, wobei man zu einem Kreuz (Creutz) oder zum Anwesen von Peter Saull gelangt und wobei [das Kreuz] auf dem Weg steht, der von Schamhaupten [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] nach Steinsdorf verläuft; Dann lasse man linkerhand das Wegkreuz stehen und gehe den Fahrweg in Richtung einer [gegrabenen] Raingrube, wo etliche Birnbäume (Biern-Päumb) stehen, sodann an einem Graben entlang bis zu einer jungen Eiche (Aichreiss), wo man vom "Höfl" spricht und wo sich ein Grenzstein (Marchstain) befindet; Weiter verläuft die Grenze hoch neben einem Acker des Hans Irrler aus Steinsdorf bis zu einer jungen Eiche, dann den Berg hinab in den sogenannten Ring [?] und in Richtung der Pflugmacher Wiese (Vüsen) zu Sandersdorf, wo ein Grenzstein steht; Weiter zwischen dem Berggrund (Perggrundt) und einem Acker des Hans Georg Schmidt aus Steinsdorf, hinauf zu einem Grenzstein, wo rechter Hand der Rote Graben liegt und weiter zum Berggrund (Perggrundt) im Tal bis zu einem Grenzstein, der neben einer Wiese des Joseph Mayr aus Steinsdorf liegt; Weiter auf einen Felsen-Giebel [?] zu, wo ein Kreuz als [Zeichen der] Begrenzung eingehauen ist und weiter neben dem Berg zu einer jungen Eiche mit einem Kreuz, das neben einem Graben steht; Weiter an diesem Graben entlang und neben einem Acker des Hans Angerer aus Steinsdorf bis zu einem Apfelbaum, bei dem ein Grenzstein steht; Weiter rechterhand zwischen dem genannten Acker des Angerer und einem Acker des Konrad Kröpfl aus Sandersdorf auf einen am Ende des Angerer-Ackers gelegenen Ackerrand (Anwandt) zu, einen kleinen Berg hinauf, wo rechterhand ein kleines Waldstück (Schächerl) liegt; Dann neben einem Acker des Adam Hiesl, und dem jetzt so genannten Acker des Mathias Huebner aus Steinsdorf, der Metzger in Sandersdorf ist, vorbei, und vom Ende der beiden genannten Äcker hinauf zu dem Wetter-Kreuz, das außerhalb einer gemauerten Kapelle bei der regelmäßigen (ordinari) [?] Landstraße steht, wo nach Auskunft (Vermöge) des Mossleuthnerischen Verkaufs- und Verteilungs-Instruments vom 15. November 1733 der Anfang [einer Grenzbeschreibung] gemacht wurde; Alles was bisher rechterhand lag soll zur Steinsdorfer Jagd, und alles was linkerhand lag zur Sandersdorfer Jagd gerechnet werden. Weiter verläuft die Grenze vom Wetterkreuz auf der Landstraße bis zu dem sogenannten kleinen Kalk-Ofen (Kalch-Öffl), wo rechterhand die Veldtungen [Felder] zu Steinsdorf und linkerhand einschließlich der anderen Vichhauser [Viehhausen, Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] Felder zu Sandersdorf mit ihrer Jagdbarkeit gehören; Von dem kleinen Kalkofen aus weiter, liegt an der Landstraße rechterhand der letzte Mendorfische [Mendorf, Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] Acker und neben diesem ein Graben; Danach folgt ein Weg, der zur Hirschgrube hinab führt, wo rechterhand die Mendorfer Felder und linkerhand die Felder von Tettenagger [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] beginnen; Von der genannten Hirschgrube führt der Weg zwischen Geleitstangen (Gläudstangen) und einem kleinen Birkenwald (Pürckhet) einen Berg hinauf zu drei Birnbäumen, und weiter über einen Querweg (zwerchweeg) durch Tettenaggerer Felder, dann einen Seig [Steig?] hinab und einen kleinen Berg hinauf, wo rechterhand Offendorf [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] und linkerhand Mindelstetten [Lkr. Eichstätt] zu sehen sind, wobei der Weg, das Birkenwäldchen (Pürckhet Schächerl) und die sogenannte Hollerstube, wie in dem Verteilungsinstrument vom 15. November 1733 der Mosleüthnerischen Jagd beschrieben, der jetzt sogenannten Herrschaft Sandersdorf zugehörig (commun) sind; Falls einst beide herrschaftlichen Jäger zusammentreffen und etwas pirschen (pürschen) oder fangen sollten, dann soll dies zwischen beiden Herrschaften geteilt werden; Sollte jedoch ein Jäger etwas alleine pirschen, dann soll die Beute nur dessen Herrschaft zustehen. Die Begrenzung des Jagdbezirks verläuft weiter eine Seige [Steig?] hinab und auf einem Feldweg, wo rechterhand die Obendorffer [Oberoffendorf, Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] und die Hiettenhauser [Hüttenhausen, Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt], linkerhand die Mindelstettener Feldungen [Felder] liegen, weiter bis zum Ende des Hiendorfer [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] Berges und bis zu dem rechterhand gelegenen kleinen Hiendorfer Unterholz, wo nur Eichen wachsen; Dann weiter auf der linkerhand gelegenen Neustädtischen [Neustadt an der Donau, Lkr. Kelheim] Landstraße, wo die Mossleuthnerisch- oder Bahsusischen [?] Jagden liegen; Dann verläuft die Grenze der übereigneten (extradierte) Erbjagd an der Landstraße weiter über einen kleinen Berg hinauf und weiter rechterhand zwischen Öedling [Ettling, Gde. Pförring, Lkr. Eichstätt] und Forchhamber [Forchheim, Gde. Pförring, Lkr. Eichstätt] Feldern hinauf zu einer Kreuz-Säule, dann weiter zwischen Ettling und Forchheim, weiter zwischen Pförringer [Pförring. Lkr. Eichstätt] Feldern hindurch, wo man Ettling durchgehend sieht; Dann weiter rechterhand an dem zur Jagd von Wackerstein [Gde. Pförring, Lkr. Eichstätt] gehörigen Leitach [Weidach?] vorbei, zwischen Ettlinger Feldern den Hagenstetter [Hagenstetten, Gde. Oberdolling, Lkr. Eichstätt] Weg hinauf, wo rechterhand die Hiendorfer und linkerhand die Ettlinger Felder liegen, weiter auf einem Kreuzweg der von Haidhamb [Ober- und Unterhartheim, Gde. Vohburg, Lkr. Pfaffenhofen?] nach Hiendorf verläuft; Weiter den Hagenstetter Weg auf zwei Apfelbäume zu, dann auf eine gemauerte Figur zu, und dann hart neben dem Berg aus einem Tal hinauf, zwischen den Underthollinger [Unterdolling, Gde. Oberdolling, Lkr. Eichstätt] und Hiendorfer Feldern hindurch, und im Talgrund wo linkerhand die Unterdollinger Felder und rechterhand der Hiendorfer Berg liegen; Am Ende des Hiendorfer Berges liegt rechterhand ein kleines Waldstück, von dort verläuft die Grenze weiter auf dem Dollinger Weg, dann den Gipsgraben [?] entlang zwischen Unterdolling und Hüttenhauser [Hüttenhausen, Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] Feldern hindurch, wo die Straße von Mindelstetten nach Unterdolling verläuft; Dann weiter am Gipsgraben entlang auf die Straße, die von Unterdolling nach Unter- und Oberoffendorf [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] verläuft; Weiter rechterhand an der Straße entlang auf einen kleinen Berg, auf dem ein kleines Waldstück liegt, weiter an der Straße entlang bis zu einem Punkt, wo linkerhand die Weißendorfer [Gde. Oberdolling, Lkr. Eichstätt] und rechterhand die Unteroffendorfer Felder liegen und weiter bis zum Oberdorfer Weiher; Dann links an der Unteroffendorfer Straße vorbei und auf der Oberoffendorfer Straße bis zur sogenannten Schönen Marter, die gemauert ist; Dann weiter auf der Straße Richtung Oberoffendorf bis zu einer Kreuz-Säule und weiter auf dem Oberoffendorfer Weg, der nach Pelprun [Bettbrunn, Gde. Kösching, Lkr. Eichstätt?] zur Kirche St. Salvator führt; Weiter zu einer anderen Kreuz-Säule, wo die Straße von Mendorf nach Weißendorf führt und wo es die Biburg oder Biber [Biber, Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] genannt wird und worauf sich Birkenholz befindet; Weiter verläuft die Grenze auf dem Salvatorweg zu einer gemauerten Marter-Säule, an der sich eine gemalte Darstellung von St. Salvator befindet; Von der zu Beginn genannten Steinsdorfischen Mösner Wiese bis an die letztgenannte Stelle sollen alle Feldungen [Felder], die rechts von der beschriebenen Grenze liegen, zur Steinsdorfischen Hocherbjagd gehören; Nach der Marter-Säule beginnen Wälder, von denen alles was rechterhand liegt und was nachfolgend genannt bis zur Mösner Wiese geht, zur Steinsdorfer Jagd gehört: Von der letztgenannten Marter-Säule ausgehend liegt rechterhand das Mendorfer- oder vielmehr Sandersdorfische Herren-Holz und linkerhand die Oberoffendorfer (Obendorffer) Gemeinde, zwischen denen man auf einem Gerämb [Waldschneise?] den Berg hinauf geht, bis rechterhand, nachdem man aus dem Herren-Holz heraußen ist, das Amesthall [?] beginnt; Dann verläuft die Grenze auf dem genannten Grämb [Waldschneise] linkerhand weiter, wo sich rechterhand die Sandersdorfer Herrengemeinde und linkerhand die Oberdorffer [Oberoffendorf?] Gemeinde befinden; Weiter über den Diebsteig, zwischen dem Herrenholz - in welchem der Seiz [?] der Rettling [?] auf den Diebsteig stößt - und durch die Oberdorffer [Oberoffendorfer?] Gemeinde hindurch; Dann kommt rechterhand das Mendorfer Heillingholz [Bürgerholz?] und linkerhand wiederum die Obendorffer Gemeinde, wo man wieder auf das große Grämb [Waldschneise] trifft, das man bei der gemauerten Figur verlassen hatte; Die Grenze verläuft weiter neben der Sollache [?], nach zehn Schritten wieder auf einem Grämb [Waldschneise], wo rechterhand das Mendorfer Heylling [Bürgerholz?] oder der sogenannte Hienberg, linkerhand wieder das Oberdorffer Gemeindeholz liegen; Weiter auf dem Grämb bis zum Salvator-Feld, wo links und rechts das Heillingholz angrenzt; Weiter auf dem Gerämb bis zu einem Weg, wo man von Mendorf zu Salvator durch den Wald geht; Weiter geradeaus, bis zu einem Feldweg und zu einer Marter im Salvatorfeld, wo der Steinsdorfer Weg nach Salvator geht; Von dort den Feldweg entlang zu einer gemauerten Figur, wo ein geschnitztes Holzkreuz angebracht ist (worin unser Herr-Gott in Creutz geschnizlet) und wo sich einst die Richtstätte (Richtstatt) befunden hat; Dann von der Figur rechterhand durch eine Furt, die auf beiden Seiten von Stangen umgeben ist, wo rechterhand das Salvator Herren-Holz und linkerhand die Salvator Gemeinde liegt, weiter dem Pondorfer Steig [Pondorf, Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] folgend, wo rechterhand die Deissinger Gemeinde [Deising, Gde. Riedenburg, Lkr. Kelheim] und linkerhand das Salvator Gemeinde-Holz liegt; Weiter auf dem Pondorfer Steig, neben der Steinsdorfer Jäger-Wiese, an einer einst so genannten Lohe vorbei, dann weiter auf dem Gerämb [der Waldschneise], wo sich linkerhand ein Forst und eine große Raingrube [gegrabene Grube für Grenzzwecke], rechterhand die Steinsdorfer Gemeinde befindet; Das heißt (id est), der größere Teil folgt der Waldschneise zwischen dem Forst und dem Steinsdorfer Gemeindegehölz, dem sogenannten Wüntter-Teil nach, bis zur Steinsdorfischen Hiett-Wiese [?], wo sich linkerhand neben dem Pondorfer Steig ein Weiher zeigt; Dann weiter auf dem Pondorfer Steig, der nach [Bettbrunn] Salvator führt, dann links, wo rechts und links nach 1000 Schritten ein Forst liegt; Dort rechts, wo das Gebiet zur Steinsdorfer Jagd gehört und nicht über 30 Schritte breit ist, und weiter auf dem Pondorfer Steig oder, wie er dort genannt wird, dem Schnepfnlohe [?] weiter, dann auf den sogenannten Hurschweeg [?], wo rechterhand die Steinsdorfer Gemeinde, wozu auf dem zweiten Bogen der alten Beschreibung etwas gefunden werden kann, und linkerhand der Forst liegt; Endlich gelangt man wieder zur Steinsdorfischen Mösmer Wiese, wo sich ein Grenzbaum (March Reiss) befindet und wo man die [Grenz-] Beschreibung begonnen hat; Mitten in den genannten Waldgebieten liegt die Gemeinde Mendorf; Weiter verläuft die Grenze bis zu dem Weg, der von Steinsdorf nach [Bettbrunn St.] Salvator führt, und wo rechterhand die Gemeinde Steinsdorf liegt, und weiter bis zum Berg, der Ärztgrueben [?] genannt wird; Von dort an gehört das Gebiet zu einem kleinen Waldstück zu Pöttling [Pettling, Gde. Großmehring, Lkr. Eichstätt], das ebenfalls in der Steinsdorfer Jagd liegt; Weiter quer (zwerch) bis zum Ende des Salvator Gemeindeholzes und zum Gangsteig [?], wo man von Mendorf nach [Bettbrunn] Salvator geht und wo sich eine alte gemauerte Figur befindet; Von der Figur auf dem Weg weiter, bis zu den Mendorfer Feldern samt Zubehör, das vom Hiendorfischen Unterholz und der dort einmündenden Landstraße bis auf eine Höhe [reicht], in der man Öedling [Ettling] sieht; Die von der Landstraße bis zu der Neustädter [Neustadt an der Donau] und der Pförringer Brücke reichenden Felder wurden zu jeder Zeit bepirscht (mit der Pirsch besuecht worden seint); Das gleiche Recht der Feldpirsch hat der Baron von Bassus [?] auf der anderen Seite der Landstraße und bis zur Neustädter Brücke, durch an sich gebrachte Mosleuthe [?] oder die Neuenhinzenhauserische Jagd; Dabei muss berücksichtigt werden, dass die besagten Felder bis zur Neustädter und zur Pförringer Brücke auch von der Herrschaft Wackerstein bejagt werden. Schließlich wird angefügt, dass sich im Steinsdorfer Gemeindeholz auf der sogenannten Hochenwarth [?] eine, und im Mendorfer Gemeindeholz auch eine, also insgesamt zwei Sulzen (berechtigte Sulzen) [Salzlecke für Wild] befinden.

S: Franz Reichsfreiherr von Muggenthal; Augustin Balthasar Haasy, Fürstlicher Rat und Kammerverwalter der Hohen Schule in Ingolstadt; Johannes Prunner, Jäger zu Steinsdorf

A: Franz Reichsfreiherr von Muggenthal

E: Verwalter der Kammer der Hochschule Ingolstadt

Pergament, an grün-weißer Wollkordel angehängtes Siegel in Kapsel; 2 Lacksiegel

 

J 255

22.12.1739

Geschechen zu Ruedlzhausen den zwey-und zwainzigisten Monnathstag Decembris Im Aintausent Sibenhundert Neun-und Dreyssigisten Jahre

Johann Franz Felix Freiherr von Muggenthal auf Steinsdorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt], Kämmerer und Hofrat des Kurfürsten von Bayern und Pfarrer zu Rudelzhausen [Lkr. Freising], bekundet, dass er an die kurfürstliche Hohe Schule zu Ingolstadt, beziehungsweise an die kurfürstliche Hofkammer in München, der die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Hohen Schule zu Ingolstadt obliegt, die zu der laut Kaufurkunde vom 14.12.1736 überlassenen Hofmark Steinsdorf gehörige und damals der Hohen Schule zum Vorkaufsrecht (Einstandtrecht) vorbehaltene Erbhochjagd in denjenigen Gebieten (gezürckhen, Pögen, hölzer und Veldern), die in einer Jagdbarkeitsverteilung zwischen Adam Friedrich Freiherr von Muggenthal zu Sandersdorf und Mendorf [beide Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt], und Hans Wolf von Muggenthal zu Neuenhinzenhausen [Gde. Altmannstein], Mindelstetten [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt] und Steinsdorf am 13.04.1637 genannt sind, verkauft hat, jedoch mit Ausnahme der sogenannten Mosleithen und dem Hörsperg, die der Aussteller bereits am 15.11.1733 an Baron von Basus zu Sandersdorf verkauft hat, und mit Ausnahme der Gebiete, die in einer mit dem Kammerverwalter der Hohen Schule Balthasar Haasy am 7. und 9. Dezember 1739 aufgeschriebenen Urkunde (Einbereitt- und Einantwortungs-Instrument) enthalten sind. Der Aussteller erklärt, dass er die genannte Erbhochjagd von seinen Vorfahren geerbt hat und nun unter Berücksichtigung der untenstehenden Bestimmungen für 3000 rheinische Gulden verkauft hat, wobei der Gulden zu jeweils 15 Batzen oder 60 Kreuzer zu rechnen ist; Der Kaufbetrag wurde dem Aussteller bar bezahlt und ihm eine entsprechende Quittung ausgestellt; Im Kaufpreis ist nicht nur die Nutzung der Erbhochjagd begriffen, sondern auch die nach dem Kaufbrief von 1736 ausgewiesene niedere Jagd (klaine Waydwerch) in den zu Steinsdorf gehörigen Gehölzen und Bezirken, deren Nutzung sich jedoch der Aussteller für seine Lebzeiten vorbehält; Der Aussteller erklärt, dass er von der Muggenthaler Jagdbarkeitsverteilung nur eine vidimierte Kopie (vidimierte Copia) und andere erhaltene Dokumente übertragen kann, da das Original bei einem Brand des Pfarrhofs [in Rudelzhausen] verbrannt ist; Zweitens wurde vereinbart, dass der derzeitige Jäger Johann Pruner, den der Aussteller aus seiner Pflicht entlassen und an die Hohe Schule zu Ingolstadt verwiesen hat, in Anbetracht seiner treu geleisteten Dienste nicht von seinem Dienst entbunden werden soll; Der Aussteller bittet, dass der Jäger auch künftig angemessen besoldet werden soll und erklärt, dass er ihm für Schießgeld und Geldbesoldung ein Getreidegehalt von vier von sechs Scheffel Weizen gegeben hat; Er bittet die Hohe Schule, dass sie dem Jäger die ausstehenden zwei Scheffel Weizen wie vereinbart ausbezahlen soll; Drittens überlässt der Aussteller der Hohen Schule fünf Gerätschaften für die Schweinejagd, wovon drei noch ziemlich gut sind, ferner einen Zeugwagen, 20 Schweinspieße [Saufänger] und einen starken Jagdhund (Sau Riden), sowie drei Einheiten Schnepfengarn; Viertens erklärt der Aussteller, dass er seine Rechte, die in dem Kaufbrief zur Hofmark Steinsdorf beschrieben sind, nämlich die Eichelmast der Schweine (Gäckher) und den Fang (Einschlagung) von sechs Schweinen, sowie andere Naturalerträge von der Steinsdorfischen Briefausrichtung, die er damals von der Kirchenrechnung ausgenommen hatte, nun der Hohen Schule abtreten will; Fünftens erklärt der Aussteller, dass seine Steinsdorfer Untertanen Thomas Lahr, Christoph Wackher, Martin Pogenberger, Georg Köppl, Georg Reichel, Albrecht Pichlmayr, Michael Schreder, Wilibaldt Knöferl, Hans Mayr, Stephan Grueber, Martin Dietrich und Caspar Hueber, von den von ihnen genutzten neuen Äckern und von dem angebauten Getreide jährlich einen Riedenburger [Riedenburg, Lkr. Kelheim] Metzen als Gült abtreten müssen; Diese Getreidegült soll künftig die Hohe Schule einnehmen dürfen; Sechstens erklärt der Aussteller, dass er zwar laut der Steinsdorfer Kaufurkunde im Schloss Steinsdorf ein lebenslanges Wohnrecht besitzt, dass er sich davon entfremdet habe und künftig sich dort nicht mehr aufhalten wolle und deswegen die Wohnung im Schloss Steinsdorf abtreten will. Der Aussteller erklärt, dass wegen des von einem Sturm umgerissenen Zeugstadels (zeigstadls respective schupfen) keine Forderungen ihm gegenüber gemacht werden können, und dass damit die Hofkammer bzw. die Hohe Schule einverstanden ist. Abschließend erklärt der Aussteller, dass er nach Recht, Gewohnheit und Brauch des Kurfürstentums Bayern künftig der Hohen Schule, bzw. der kurfürstlichen Hofkammer, den Zehnten leisten will. Die Hohe Schule bzw. die kurfürstliche Hofkammer soll mit den übereigneten Gütern und Rechten nach ihrem Belieben verfahren können. Der Aussteller erklärt, dass er diesen Kaufbrief eigenhändig unterschrieben hat.

S: Johann Franz Felix Freiherr von Muggenthal

A: Johann Franz Felix Freiherr von Muggenthal

E: Universität Ingolstadt

Pergament, an grün-weißer Kordel angehängtes Siegel in Kapsel

 

J 256

14.06.1800

Geschehen in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München, den Vierzehenden MonatsTag Juny Im Ein Tausend Achthundertsten Jahre

Maximilian [IV.] Joseph, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Erztruchsess und Kurfürst des heiligen römischen Reiches, Herzog zu Jülich, Kleve und Berg, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hohenack, bekundet, dass er nach dem Tod seines Vetters und Vorfahren Karl Theodor, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Erztruchsess und Kurfürst des heiligen römischen Reiches, Herzog zu Jülich, Kleve und Berg, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Marquis [Markgraf] zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, dem Cassier [?] der Universität zu Ingolstadt Valentin Zehetmayr, als dem bevollmächtigten Lehensträger der Universität das Gericht über das Dorf Steinsdorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] samt einer eingerichteten Hofmarksfreiheit und ferner, anstelle der 1 1/2 Tagwerk großen Mähwiese (Wiesmath) zu Mendorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt], die die Tallwies genannt wird und Abensberger [Abensberg, Lkr. Kelheim] Lehen ist, die Erbrechtssölden zu Steinsdorf, auf denen derzeit Sebastian Koller sitzt und als jährliche Stift zwei Gulden reicht, als Lehen verliehen hat, so lange bis die genannte Mähwiese [zu Mendorf] wieder zurückgewonnen ist. Der Aussteller erklärt, dass die erwähnten Lehen von ihm und dem Land Baiern lehnrührig sind und zu Mannlehen verliehen wurden. Daraufhin hat Valentin Zehetmayr als bevollmächtigter der Universität den Eid geleistet (in seine Seele einen körperlichen Eyd zu Gott geschworen). Der Aussteller erklärt, dass er von seinem Lehensträger ein entsprechendes Revers empfangen hat und die vorliegende Urkunde unterschrieben und mit seinem Sekretsiegel besiegelt hat.

S: Kurfürst Maximilian [IV.] Joseph

A: Kurfürst Maximilian [IV.] Joseph

E: Universität Ingolstadt

Pergament, an Pergamentpressel angehängtes Siegel in Kapsel


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